Aktionärsrechte

Von Stimmrecht bis Generalversammlung

Stimmrechte und Stimmrechtsvertretung

  • Jede Namenaktie mit Stimmrecht berechtigt an der Generalversammlung der Edisun Power Europe AG zu einer Stimme.
  • Juristische Personen und Rechtsgemeinschaften, die durch Kapital, Stimmkraft, Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind, gelten als ein Aktionär.
  • Das gleiche gilt für Personen oder Rechtsgemeinschaften, die im Hinblick auf eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung koordiniert vorgehen.
  • Die Stimmrechtsbeschränkung gilt nicht für Depotvertreter oder unabhängige Vertreter im Sinne von Art. 689c OR.
  • Jeder stimmberechtigte Aktionär kann seine Aktien durch einen anderen im Aktienbuch eingetragenen Aktionär vertreten lassen.
  • Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR und der unabhängige Stimmrechtsvertreter müssen nicht Aktionäre sein.

Statutarische Quoren

Anlässlich der Generalversammlung erfolgen Abstimmungen und Wahlen auf der Grundlage der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen unter Berücksichtigung der Stimmrechtsbeschränkung, sofern weder das Gesetz noch die Statuten ein anderes Vorgehen vorschreiben.

Einberufung der Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung wird innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt.
  • Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin.
  • Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf beliebig oft einberufen werden, insbesondere wenn dafür eine gesetzliche Notwendigkeit besteht.
  • Generalversammlungen werden durch den Verwaltungsrat und nötigenfalls durch die Revision einberufen.
  • Aktionäre mit Stimmrecht, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können vom Verwaltungsrat, unter Angabe des Grundes, schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
  • Der Verwaltungsrat nimmt die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände vor.
  • Aktionäre mit Stimmrecht, welche mindestens 10% des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Mio. vertreten, können unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Entsprechende Begehren sind schriftlich spätestens 45 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten des Verwaltungsrates zu richten.